Unzulässige Begünstigung bei ESWE Verkehr?

Unzulässige Begünstigung bei ESWE Verkehr?

17.11.2021 0 Von admin

Den für „ESWE-Verkehr“ zuständigen Dezernenten und gleichzeitigenAufsichtsratsvorsitzenden, Stadtrat Kowol, fordert die Fraktion „FREIEWÄHLER/Pro Auto“ auf, sich näher mit der in der Presse bekanntgewordenen Vergütung des freigestellten Betriebsratsvorsitzendender Verkehrsbetriebe zu befassen und sie notfalls nach unten zu korrigieren.

Das bekanntgewordene Entgelt dieses Mitarbeiters hat eine tarifliche Entgeltgruppe erreicht, die der Betriebsratsvorsitzende nie bekommen hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Damit besteht der Verdacht, er sei als Betriebsratsmitglied, in unzulässiger Weise bei seiner Gehaltsentwicklung begünstigt worden.

„Dies ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zubringen“, wie der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Petermartin Oschmann ausführt. Nach § 37 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes muss sich die Höhe der Vergütung eines Betriebsrates an der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung orientieren. Das Amt ist ehrenamtlich auszuführen.

Dies sollte strikt beachtet werden, damit nicht ESWE-Verkehr in denStrudel staatsanwaltlicher Ermittlungen gerät, wie zuletzt bei VW geschehen.

Ob diese Grundsätze beachtet wurden, wird die Fraktion FREIEWÄHLER/Pro Auto im nächsten Beteiligungsausschuss thematisieren.

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